SchKG-Beschwerde | Schwyz unt. SchKG Aufsicht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am 7. März 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde eine Beschwerde des Schuldners gegen die Aufforderung des Konkursamtes Schwyz, für die Eröffnung eines beantragten Nachlassverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 15‘000.00 zu bezahlen (vgl. Vi-act. 4/3), ab, soweit darauf einzutreten war, und setzte eine neue Vorschussfrist an. Der Schuldner erhob rechtzeitig Be- schwerde und beantragt in der Sache, es sei der Vorschuss viel tiefer anzu- setzen sowie zur Zahlung ein angemessener längerer Zeitraum festzulegen. Ausserdem seien zur externen Nachlassdurchführung kostengünstigere Vari- anten zu prüfen und weitere Verwertungshandlungen auszusetzen.
E. 2 Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Auf- sichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren- Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilpro- zessrecht anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Be- schwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).
E. 3 Der Beschwerdeführer bringt vor, für seine vom Konkursamt durch einen vereinbarten Freihandverkauf verwertete Liegenschaft könne ein höherer Ver-
Kantonsgericht Schwyz 3 kaufspreis erzielt werden und es sei beim Ausschreiben der Liegenschaft zu Fehlern gekommen. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Beschwerde etwas mit dem angefochtenen Entscheid zu tun hat. Dass die Vorinstanz sei- ne entsprechenden Behauptungen in der Beschwerde nicht behandelt habe, rügt er zutreffend nicht, da diese in Bezug auf die ihm am 7. Dezember 2021 zugestellte Anzeige des Freihandverkaufs (vgl. APD 2021 26 Vi-act. BB 10/2 f.) verspätet eingebracht worden sind. Soweit der Beschwerdeführer den Kos- tenvorschuss namentlich angesichts der belastenden Coronasituation als „prohibitiv“ viel zu hoch bezeichnet, setzt er sich mit der einlässlichen Begrün- dung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Somit ist insgesamt mangels Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfü- gung auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht ein- zutreten. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Konkursamt Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 13. Mai 2022 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 13. Mai 2022 BEK 2022 48 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Konkursamt Schwyz, Postfach 364, Strehlgasse 11, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung der Vizegerichtspräsidentin des Bezirksge- richts Schwyz vom 7. März 2022, APD 2022 1);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bung und Konkurs (Beschwerdekammer),
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 7. März 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde eine Beschwerde des Schuldners gegen die Aufforderung des Konkursamtes Schwyz, für die Eröffnung eines beantragten Nachlassverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 15‘000.00 zu bezahlen (vgl. Vi-act. 4/3), ab, soweit darauf einzutreten war, und setzte eine neue Vorschussfrist an. Der Schuldner erhob rechtzeitig Be- schwerde und beantragt in der Sache, es sei der Vorschuss viel tiefer anzu- setzen sowie zur Zahlung ein angemessener längerer Zeitraum festzulegen. Ausserdem seien zur externen Nachlassdurchführung kostengünstigere Vari- anten zu prüfen und weitere Verwertungshandlungen auszusetzen.
2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Auf- sichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren- Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilpro- zessrecht anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Be- schwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, für seine vom Konkursamt durch einen vereinbarten Freihandverkauf verwertete Liegenschaft könne ein höherer Ver-
Kantonsgericht Schwyz 3 kaufspreis erzielt werden und es sei beim Ausschreiben der Liegenschaft zu Fehlern gekommen. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Beschwerde etwas mit dem angefochtenen Entscheid zu tun hat. Dass die Vorinstanz sei- ne entsprechenden Behauptungen in der Beschwerde nicht behandelt habe, rügt er zutreffend nicht, da diese in Bezug auf die ihm am 7. Dezember 2021 zugestellte Anzeige des Freihandverkaufs (vgl. APD 2021 26 Vi-act. BB 10/2 f.) verspätet eingebracht worden sind. Soweit der Beschwerdeführer den Kos- tenvorschuss namentlich angesichts der belastenden Coronasituation als „prohibitiv“ viel zu hoch bezeichnet, setzt er sich mit der einlässlichen Begrün- dung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Somit ist insgesamt mangels Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfü- gung auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht ein- zutreten. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Konkursamt Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 13. Mai 2022 rfl